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Corona: Handlungsempfehlungen zur Optimierung des Konjunkturprogramms
Das Aktionsbündnis #AlarmstufeRot gibt - in Kooperation mit dem BDKV (Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V.), dem EVVC (Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V.), dem FAMAB Kommunikationsverband e.V., der ISDV (Interessengemeinschaft der selbstständigen Dienstleisterinnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.), der LiveKomm (LiveMusikKommission e.V.) und dem VPLT (Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik e.V.) - aktuell die folgenden Handlungsempfehlungen zur Optimierung des Konjunkturprogramms (Überbrückungshilfen):
„Antragsberechtigung für Überbrückungshilfen: Die Fördersumme muss sich prozentual an den vergangenen Jahresumsätzen orientieren. Bestimmte Unternehmen, wie zum Beispiel öffentliche Einrichtungen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Gleichzeitig bedarf es steuerpolitischer Maßnahmen für die Kommunen und Länder, um Unternehmen, die dort Veranstaltungsstätten betreiben, zu unterstützen. Grundsätzlich bedarf es einer deutlicheren Differenzierung bei der antragsberechtigten Unternehmensform, so zum Beispiel die Unterscheidung zwischen einem Unternehmen und einer Betriebsstätte oder Betrieben innerhalb von verbundenen Unternehmen.
Ansprüche müssen über den kulminierten, gemittelten Umsatz im Vergleich der Monate März bis Dezember 2020 gegenüber 2019 berechnet werden. Die Laufzeiten müssen mindestens bis März 2021 verlängert werden. Es braucht mehr zeitliche Flexibilität je nach Infektionsgeschehen, um sicherer planen zu können.
Anzupassen sind die förderfähigen Kosten: Mietkosten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen in nachgewiesener und marktüblicher Höhe, Personalaufwendungen, frustrierte Aufwendungen, Kosten für die Beschäftigung von Ausbildern und Ausbilderinnen, Absetzung für Abnutzung, Provisionen bei Künstlervermittlungen, sonstige betriebsbedingte Kosten, für Soloselbstständige/Kleinstunternehmen, Beiträge zur Altersvorsorge, zur Krankenversicherung; für Betriebsunterbrechungs-, Ausfallversicherungen oder Veranstaltungsausfallversicherungen und private Mietkosten.
Es ist eine prozentual deutlich höhere Förderung von Personalkosten erforderlich. Die Staffelung der Bekanntgabe der Maßnahmen und ihrer Zeiträume war bisher nicht hilfreich, um Liquiditätshilfen längerfristig zu planen oder zu erhalten. Es bedarf dringend der Revision der Maßnahmen mit Blick auf ihre Effizienz im gesamtwirtschaftlichen Kontext. Es müssen derzeit bestehende Benachteiligungen entfallen, die entstehen, wenn Förderungen zeitlich unterschiedlich starten und Anträge dann für Unternehmen oft ausgeschlossen sind.
Der EU-Beihilfe-Rahmen sollte statt der bisherigen Höchstgrenzen von 800.000 Euro plus (möglicherweise) 200.000 Euro De-minimis-Beihilfen mindestens 5 Millionen betragen. Im Sinne der Gleichbehandlungsgrundsätze bei der Förderpolitik bittet die Veranstaltungsbranche mit Blick auf die anderen Wirtschaftsbereichen gewährten Förderungen um eine angemessene Kompensation von Umsatzverlusten.
Aus Kostengründen können viele kleine Betriebe oder Soloselbstständige die Kosten für die Antragsstellung durch Steuerberater nicht aufbringen. Daher sollte das Antragsverfahren grundsätzlich erleichtert werden.
Weitere Anpassungen in Zusammenhang mit anderen Ministerien: Anzupassen sind KfW-Kredite, unter anderem bei Laufzeiten, Anforderungen oder Haftungen, Verlängerung der Gutscheinregelung, der steuerliche Verlustrücktrag, die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld, Erweiterungen beim Arbeit-von-Morgen-Gesetz in Bezug auf Aus- und Fortbildung sowie eine Innovationsförderung der technischen Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft.“
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