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Corona: IVW e.V. bemängelt ausgelaufene Steuerstundung und Fristende für Kurzarbeit
Während die Überbrückungshilfen für die Veranstaltungswirtschaft bis Jahresende verlängert wurden, bleibt die Möglichkeit einer Verlängerung der zins- und säumnisfreien Stundung sämtlicher Steuern weiterhin aus. Die vom Bundesfinanzministerium eingeräumte Möglichkeit hierzu ist am 30. September 2021 ausgelaufen.
Die Initiative der Veranstaltungswirtschaft (IVW) e.V. kritisiert, dass viele Betriebe bisher unzureichende Möglichkeiten hätten, wieder Rücklagen für diese Steuern zu bilden. Teilweise sei ein Geschäftsbetrieb bisher noch gar nicht möglich gewesen. Erst jetzt ließen viele Verordnungen wieder einen geregelten Geschäftsbetrieb zu. In manchen Bereichen der Veranstaltungswirtschaft werde es noch Monate dauern, bis die Aufträge wieder anlaufen.
Colin Alders, Mitglied im Ausschuss für Wirtschaftshilfen des IVW e.V., mahnt: „Solange die Wirtschaftshilfen für die Veranstaltungswirtschaft notwendig sind, müssen diese Unternehmen die gleichen Möglichkeiten der Steuerstundungen wie zuvor erhalten. Andernfalls kommen Antragsberechtigte erneut in einen Liquiditätsengpass. Der beabsichtigte Effekt der Stundung verpufft hingegen, wenn man die gestundeten Steuern einfordert, ohne dass Säumige die Gelegenheit hatten, diese Steuern wieder anzusparen. Zumal bislang noch immer keine Details und Möglichkeiten der Beantragung über die für Oktober bis zum Jahresende greifenden angekündigten Hilfen vorliegen. Eine Aufhebung der zins- und säumnisfreien Stundungsmöglichkeiten hätte erst dann erfolgen dürfen, wenn eine ausreichend lang bemessene Erholungsphase nach der Beendigung der Pandemischen Lage erfolgt ist.“
Auch in der Kurzarbeit käme es immer häufiger zu Problemen. So erklärt der erste Vorsitzende Thorsten Meyer: „Die aktuelle Verlängerung der erleichterten und erweiterterten Regelung zur Kurzarbeit bis Ende des Jahres wurde von uns sehr begrüßt. Allerdings erfahren wir von immer mehr Unternehmen, in denen die Agenturen für Arbeit nicht mehr erkennen und anerkennen, in welcher Lage sich derzeit die Veranstaltungswirtschaft befindet. Seit dem Frühsommer häufen sich die Fälle, in denen Betriebe aufgefordert werden, detailliert zu begründen, weshalb eine Kurzarbeit noch Bestand hat, da bereits seit Mai die meisten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie nicht mehr bestehen würden. In den Aufforderungen wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine mangelnde Auftragslage, Lieferengpässe oder dergleichen nicht zu den Gründen zählen.“
Es zeige sich das Unverständnis über die Dimension von Planungsvorläufen im Eventbereich. Ebenso scheine das Wissen und Verständnis um aktuelle Verordnungen zu fehlen, die in diesem Wirtschaftsbereich noch viele Einschränkungen mit sich brächten und so einen geregelten sowie wirtschaftlichen Betrieb der Unternehmen noch nicht zuließen. Hier müsse seitens der Regierungen „dringend aufgeklärt und Arbeitsanweisungen hinterlassen“ werden, um noch immer betroffene Unternehmen nicht noch weiter zu schädigen.
Der IVW e.V. habe mehrfach zum Ende des Bezugs von Kurzarbeit gewarnt: Selbst für Unternehmen, die erst mit Beginn der Pandemie im März oder April 2020 erstmals Kurzarbeit angemeldet haben, läuft diese Frist am 31. Dezember 2021 aus und nicht erst nach 24 Monaten Bezugsdauer. Um dann nicht in die Zahlungsunfähigkeit zu geraten, weil das volle Gehalt ohne fortlaufende Erstattung zu zahlen ist, wären diese Unternehmen in der Wiederanlaufphase gezwungen, ihre lange gehaltenen Mitarbeiter nun doch fristgerecht entlassen zu müssen.
Abhängig des Vertragsbeginns und der vereinbarten Kündigungsfristen müssten Arbeitgeber die ersten Kündigungen bereits am 7. November 2021 auf den Postweg bringen. Die kurzfristige Verlängerung trage auch weiterhin zur Abwanderung der Angestellten bei, da diese aus Angst vor Kündigung bereits vor der Verlängerung in andere, sichere Branchen wechselten. Der IVW e.V. mahnt daher „dringend zu einer schnellen Reaktion zur Fortsetzung der Kurzarbeit über den 31. Dezember 2021 hinaus“.
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