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Bundesvereinigung Veranstaltungswirtschaft rechnet mit Absagenflut

Bundesvereinigung Veranstaltungswirtschaft rechnet mit Absagenflut

Der Entwurf zum Infektionsschutzgesetz macht Großveranstaltungen unplanbar. Zu dieser Einschätzung kommt die Bundesvereinigung Veranstaltungswirtschaft (Fwd:) laut ihrer jüngsten Pressemitteilung. Kein Veranstalter könne sich auf „solch unkalkulierbare, unwirtschaftliche Unberechenbarkeit“ einlassen, heißt es dort weiter. Die Folge seien im Winter massenhafte Veranstaltungsabsagen und -abwanderungen ins Ausland. Die Zustimmung des Bundesrats zur Gesetzesänderung steht allerdings noch aus.

 

„Am 3. August 2022 hat die Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz im Entwurf schärfer gefasst. In Innenräumen sollen länderspezifisch Gastobergrenzen, FFP2-Masken und Abstand gelten. Das erzeugt erneut völlige Unberechenbarkeit: Wenn Veranstalter kurzfristig Kapazitäten reduzieren müssten, weil Landesregierungen - noch dazu ohne klare Pandemiegraddefinitionen - eine Verschärfung feststellen, kann nicht seriös geplant werden“, sagt Christian Eichenberger (Foto), Vorstand von Fwd: und Mitglied im Vertreterrat der Bundeskonferenz Veranstaltungswirtschaft. „Folge ist maximale Verunsicherung bei Auftraggebern und Gästen von Veranstaltungen wie Messen, Kongressen, Events und weiteren Formaten. Sollte der Entwurf nicht überarbeitet werden, sind umfassende Veranstaltungsabsagen ab Oktober die zwingende Konsequenz. Fachkräfte werden noch stärker abwandern.“

 

„Die optionalen Ländermaßnahmen führen erneut zum Flickenteppich an Vorgaben, der nur eines bringt: Veranstaltungsstornierungen mangels Planungssicherheit“, so Eichenberger weiter. „Klar ist, dass die Branche damit ab Herbst wieder für mindestens sechs Monate deutliche Wirtschaftshilfen für ihren Fortbestand in Anspruch nehmen muss. Zudem hat sich Deutschland im europäischen Vergleich abermals für einen Sonderweg entschieden, der zur Abwanderung hochkarätiger Wirtschaftsveranstaltungen und Messen in Nachbarländer führt.“

 

(Foto: Susanne Beimann)

 

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