Knowledge News

Knowledge News Schlagzeilen

Neue Richtlinie VDI 4006 Blatt 2 erhältlich

05/12/2017

Offizielle Spezifikationsdokumente zu EtherCAT P veröffentlicht

05/12/2016

Versicherungsschutz bei Weiterbildung

01/07/2016

BGH-Urteil zur Meisterpräsenz in Hörgeräteakustik-Unternehmen

16/09/2013

Osram und Samsung erzielen weltweite Einigung bei LED-Patentstreitigkeiten

11/09/2012

Crewcheck startet Kampagne für Versicherungsschutz bei Eventtechnikern

05/03/2012

Event Rent erhält ISO-Prüfsiegel

16/09/2011

Arbeitsbühnen-Schein neu geregelt

23/06/2011

GEMA entlastet Kleinveranstalter

21/05/2011

Entschließung des Bundesrates zur Digitalen Dividende

21/12/2010

Erfolgreiche ISO-9001-Zertifizierung für Neptunus

15/07/2010

Movecat Lastmesssysteme berücksichtigen SQP2 der IGVW

05/07/2010

Arbeitsschutz mit Branchenkenntnis als rundes Angebot

24/05/2010

Deutscher Musikrat unterstützt die Urheber

04/11/2009

Prüfstelle mahnt Veranstaltungssicherheit an

04/09/2009

Konzertveranstalter propagieren falsche Zahlen

06/08/2009

Erste zwei Unternehmen der Veranstaltungstechnik nach neuem Standard SR 6.0 zertifiziert

13/07/2009

Urteil gegen RapidShare

13/07/2009

Petition in Sachen GEMA

10/07/2009

Lieberberg setzt sich vor Gericht gegen Ticket-Reseller Ventix durch

25/05/2009

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch greift auch bei Sharehostern

04/05/2009

GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen BeamDVD

10/04/2009

Leonardo da Vinci-Projekt MATRIX: Termine und Fakten

08/03/2004

Siemens Media Academy startet EU-Programm in der Event-Branche

29/01/2004

Auf gemeinsamen Standard geeinigt

16/07/2003

Neue Richtlinie VDI 4006 Blatt 2 erhältlich

Die Sicherheit und Verfügbarkeit eines technischen Systems oder die Qualität eines Produktes kann entscheidend durch Handlungen des Menschen bei Führung, Regelung oder Wartung der technischen Prozesse beeinflusst werden. Für eine umfassende Analyse eines technischen Systems ist es deshalb wichtig, sich nicht nur auf die technischen Komponenten zu beschränken, sondern auch den Einfluss des Menschen zu berücksichtigen. Die Richtlinie VDI 4006 Blatt 2 stellt Methoden vor, mit deren Hilfe die quantitative Bewertung menschlichen Handelns im technischen Umfeld durchgeführt werden kann.

 

Die in der Richtlinie VDI 4006 Blatt 2 beschriebenen Verfahren ermöglichen, die Sicherheit und Verfügbarkeit eines technischen Systems unter Berücksichtigung menschlicher Eingriffe, das Ausmaß menschlicher Fehlhandlungen in Relation zu technischen Fehlern sowie die effektivsten Möglichkeiten zur Erhöhung der Sicherheit und Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung menschlicher Handlungen zu bestimmen.

 

VDI 4006 Blatt 2 beschreibt, wie ausgehend von der Festlegung des zu bewertenden Systems bei der Bewertung menschlicher Handlungen vorzugehen ist. Besonderes Gewicht wird auf die Darstellung der Durchführung einer Aufgabenanalyse sowie auf die verschiedenen Verfahren gelegt, die zur Bewertung genutzt werden können. Hier werden zwei Ansätze unterschieden: aufgabenbezogene Bewertung, die die Zuverlässigkeit der ausgelegten Aufgaben bewertet, und situationsbezogene Bewertung, die die Einflüsse der menschlichen Ziele und Einstellungen bewertet.

 

Herausgeber der Richtlinie VDI 4006 Blatt 2 „Menschliche Zuverlässigkeit; Methoden zur quantitativen Bewertung menschlicher Zuverlässigkeit“ ist die VDI-Gesellschaft Produkt- und Prozessgestaltung (GPP). Die Richtlinie ist seit November 2017 als Weißdruck zum Preis von EUR 105,50 in deutsch/englischer Sprache beim Beuth Verlag erhältlich. Sie ersetzt den Entwurf von Juni 2015. VDI-Mitglieder erhalten zehn Prozent Preisvorteil auf alle VDI-Richtlinien.

 

www.vdi.de

Offizielle Spezifikationsdokumente zu EtherCAT P veröffentlicht

Wie auf der Hannover Messe angekündigt, hat die EtherCAT Technology Group (ETG) nun den ersten Entwurf der offiziellen Technologiespezifikation zu EtherCAT P sowie die Erweiterung aller zugehörigen Dokumente auf ihrer Website veröffentlicht. Als Richtlinie zur Implementierung von EtherCAT P Slaves wurde zeitgleich auch eine entsprechende Application Note fertig gestellt.

 

Rasch nach der Vorstellung von EtherCAT P durch die Firma Beckhoff Automation wurde die Technologieerweiterung zu EtherCAT auch in die Arbeit der EtherCAT Technology Group (ETG) aufgenommen. Seitdem ist das offizielle Spezifikationsdokument in Arbeit, dessen ersten Entwurf die ETG nun wie angekündigt veröffentlicht hat. Das Dokument „ETG.1030 EtherCAT P Specification“ definiert die Basics von EtherCAT P als Erweiterung der physikalischen Schicht der EtherCAT-Technologie. Als solche wurden auch alle anderen Dokumente zu den EtherCAT-Standards, in welche sich EtherCAT P integriert, entsprechend erweitert.

 

Um Entwicklern von EtherCAT P-Geräten bereits jetzt die Implementierung zu ermöglichen, hat die Firma Beckhoff Automation zeitgleich mit den Spezifikationsdokumenten der ETG eine sogenannte EtherCAT P Application Note veröffentlicht, einen Leitfaden zur Implementierung von EtherCAT P Slaves. Diese Application Note befasst sich mit der entsprechenden Erweiterung der EtherCAT-Anschaltung inklusive Verbindern, elektrischer Spezifikation sowie Empfehlungen für den EMV-gerechten Aufbau.

 

Darüber hinaus informiert die Application Note über verschiedene Design-Vorgaben, insbesondere in Bezug auf die Nutzung und Verbindung von Versorgungsspannungen, und beschreibt die Berechnungsgrundlagen der Ströme und Spannungen im Netzwerk.

 

www.ethercat.org

Versicherungsschutz bei Weiterbildung

Bei beruflicher Weiterbildung besteht Unfallversicherungsschutz. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Nehmen Beschäftigte auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teil, sind sie wie bei der täglichen Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Beschäftigte der VBG-Mitgliedsunternehmen, die an VBG-Seminaren zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz teilnehmen.

 

Es ist dabei unerheblich, ob das Seminar vom Betrieb oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. In beiden Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob das Seminar im eigenen Unternehmen, einem Bildungsinstitut oder den Räumlichkeiten eines Hotels stattfindet, ist dabei ebenfalls nicht relevant. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Im Falle eines Unfalls ist dann immer die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig, der der Arbeitgeber angehört.

 

Auch für Beschäftigte, die aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, besteht Versicherungsschutz. Entscheidend ist, dass die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Versicherungsschutz genießen auch Arbeitssuchende, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildung absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist hier die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

www.vbg.de

BGH-Urteil zur Meisterpräsenz in Hörgeräteakustik-Unternehmen

Die Deutsche Tinnitus-Liga e.V. (DTL) begrüßt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem dieser die Notwendigkeit der ständigen Meisterpräsenz in Hörgeräteakustik-Unternehmen bekräftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (I ZR 222/11) bestätigt, dass bei Gesundheitshandwerken, zu denen der Hörgeräteakustiker gehört, für jede Betriebsstätte eine ständige Meisterpräsenz zu verlangen sei, um die Gesundheitsinteressen der Bevölkerung zu schützen. Bei Gesundheitshandwerken könne eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben. „Eine ordnungsgemäß und dementsprechend mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Untersuchung und Beratung des Kunden erfordert eine fundierte und deshalb nur von einem Hörgeräteakustik-Meister zu erbringende Leistung“, so der BGH in seiner Entscheidung.

 

Deutlich mehr als 50 Prozent der Tinnitus-Betroffenen haben gleichzeitig eine Hörminderung und benötigen daher eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Hörhilfen. „Bei der Hörgeräteversorgung handelt es sich um eine medizintechnische Leistung, bei deren Ausübung es um die Gesundheit der Kunden geht. Wird diese handwerkliche Leistung nicht sorgfältig und korrekt ausgeführt, steht die Sicherheit des Patienten auf dem Spiel. Daher dürfen Tätigkeiten wie beispielsweise Beratung, Untersuchung oder die Anpassung von Hörgeräten nur durch einen Hörgeräteakustiker-Meister durchgeführt werden“, so der Geschäftsführer der Deutschen Tinnitus-Liga, Michael Bergmann.

 

In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit ging es darum, ob ein Hörgeräteakustik-Meister zwei Betriebe betreuen darf. Der BGH entschied: „Es verstößt nicht gegen das Gebot der Meisterpräsenz, wenn ein Hörgeräteakustiker-Meister zwei Betriebe in benachbarten Städten betreut und jeweils einen halben Tag in dem einen und den anderen halben Tag in dem anderen Geschäft anwesend ist.“ Die Geschäfte dürften, so der BGH weiter, in einem solchen Fall auch in der Zeit der Abwesenheit des Meisters geöffnet sein, damit das Personal Termine an Kunden vergeben oder Ersatz- und Verschleißteile wie Batterien verkaufen könne.

 

www.tinnitus-liga.de

Osram und Samsung erzielen weltweite Einigung bei LED-Patentstreitigkeiten

Die Osram AG und Samsung Electronics Co., Ltd. haben eine Vereinbarung über die Beilegung aller Patentstreitigkeiten weltweit geschlossen. Die Verfahren in mehreren Ländern, darunter Deutschland, Südkorea und die USA, werden so rasch wie möglich eingestellt.

 

Teil des Vergleichs sind auch Lizenzvereinbarungen der jeweiligen LED-Patentportfolien. Weiter haben die beiden Unternehmen eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) unterzeichnet, um gemeinsame Entwicklungsmöglichkeiten bei künftigen LED-basierten Produkten auszuloten.

 

www.osram.de

www.samsung.com

Crewcheck startet Kampagne für Versicherungsschutz bei Eventtechnikern

Crewcheck startet Kampagne für Versicherungsschutz bei Eventtechnikern

Das Internetportal CrewCheck.org hat in Verbindung mit Partnern eine Aufklärungskampagne gestartet, die bei Technikern in der Veranstaltungsbranche mehr Interesse an zielgerichteten Versicherungen wecken soll. Dafür wurden unter anderem Plakate gedruckt und an Unternehmen in der Eventbranche verteilt. Auf den Plakaten wird das Thema mit dem Comic „Der Unversicherte“ mit einem Augenzwinkern dargestellt.

 

Unterstützung bekommt CrewCheck.org  bei dieser Aktion durch die DPVT Deutsche Prüfstelle für Veranstaltungstechnik, die DTHG Deutsche Theatertechnische Gesellschaft, das VDMV Versorgungswerk der Deutschen Medien- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Versicherungspezialisten von Eberhard, Raith & Partner und Schwandt.

 

Hintergrund: Viele Techniker verzichten bisher auf Absicherungen wie Betriebshaftpflicht, Unfall- und Krankenversicherung. Im Schadensfall droht hier im schlimmsten Fall eine Berufsunfähigkeit, die ohne entsprechende Versicherungsleistungen bis zur Privatinsolvenz führen kann.

 

www.crewcheck.org

Event Rent erhält ISO-Prüfsiegel

Für seinen Einsatz in den Bereichen Qualitäts-, Umwelt- und Energiemanagement ist die Event Rent GmbH aus Bocholt vom TÜV Rheinland mit den EN ISO Zertifikaten 9001, 14001 und 16001 ausgezeichnet worden. Der Premium-Nonfood-Caterer hat sich von Oktober 2010 bis Mai 2011 den Zertifizierungsprozessen unterzogen und wurde dabei von externen Beratern unterstützt.

 

Mit den ISO Zertifizierungen hat sich die Event Rent GmbH das Ziel gesetzt, ihre Unternehmensphilosophie auf Nachhaltigkeit und umweltschonendes Handeln auszurichten. Zudem signalisieren die Prüfsiegel den Kunden, dass Event Rent aktiven Umweltschutz betreibt und mit vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umgeht. Die Ansprüche hinsichtlich des Qualitäts-, Umwelt- und Energiemanagements werden durch ein jährliches Audit sichergestellt, bei dem die internen Prozesse unter die Lupe genommen und stetig verbessert werden.

 

Laut der Umweltnorm EN ISI 14001 verpflichtet sich Event Rent zum sparsamen Umgang mit Rohstoffen, Energie und sonstigen Ressourcen. Soweit möglich, werden Umweltbelastungen vermieden. Jüngstes Beispiel hierfür ist die Installation einer neuen Spülstraße, in der das Geschirr mit nachhaltigen Reinigungsmitteln gespült wird. Mithilfe einer Osmoseanlage zur Wasseraufbereitung kann zudem Wasser eingespart werden.

 

Laut EN ISO 16002 sollen Energiequellen sparsam und sachgerecht eingesetzt sowie Technik und Material auf mögliche Energieeffizienz geprüft werden. Energiesparlampen und Bewegungsmelder in den Lägern und Geschirrreinigungsbereichen gehören bei Event Rent zur Standardausstattung.

 

www.eventrent.de

Arbeitsbühnen-Schein neu geregelt

Arbeitsbühnen-Schein neu geregelt

Der neue Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Bediener von Arbeitsbühnen (BGG 966) von Juli 2010 enthält erstmals verbindliche Ausbildungsregelungen. Arbeitgeber werden dazu aufgerufen, das Bedienen von Arbeitsbühnen nur noch von Personen durchführen zu lassen, die eine zertifizierte Befähigung besitzen.

Unabhängig von der derzeit geltenden Rechtslage hat beispielsweise das Unternehmen Müllermusic Veranstaltungstechnik GmbH seine Mitarbeiter bereits in diesem Jahr entsprechend fortgebildet. Ab dem 1. Juli 2011 wird der Kölner Eventdienstleister bei allen festangestellten und freien Technikern auf die PAL Card – also den Nachweis einer Befähigung zum Führen von Arbeitsbühnen – bestehen.

Einen Arbeitsbühnen-Schein kann man durch eine eintägige Ausbildung, bei einem durch die IPAF zertifizierten Schulungszentrum, erwerben. Die International Powered Access Federation (IPAF) fördert den sicheren und effektiven Einsatz von Höhenzugangstechnik weltweit. Die Schulung zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Es werden Kenntnisse zur Bedienung, zur täglichen Prüfung  und zum Verhalten in Notfallsituationen vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss erhält jeder Teilnehmer die PAL-Card. „Wir wollen der anstehenden Verpflichtung durch den Gesetzgeber vorgreifen und bieten unseren Mitarbeitern und Kunden durch die Fortbildung ein zusätzliches Maß an Sicherheit“, erläutert Müllermusic Geschäftsführer Franz Josef Khalifeh.

Die PAL Card (Powered Access Licence) ist in vielen Ländern und verschiedenen Branchen als Nachweis für den korrekten und effektiven Umgang mit Hubarbeitsbühnen akzeptiert und ist fünf Jahre gültig. Die Kosten für die IPAF-Schulung variieren je nach Schulungszentrum, die Gebühr für die PAL Card beträgt 35 Euro.

www.ipaf.org/de

GEMA entlastet Kleinveranstalter

Aus aktuellem Anlass weist das Rock.Büro Süd kurz vor der Durchführung der nächsten Veranstalterfortbildung (www.veranstalterseminar.de) darauf hin, dass sich die Situation der Clubs und kleinen Livemusikveranstalter enorm verbessert hat. Die GEMA kommt den Kleinveranstaltern durch eine Tarifänderung ein sehr weites Stück entgegen. Seit dem 1. Januar 2011 hat für alle Konzertveranstaltungen im U-Musikbereich der Tarif U-K Gültigkeit. Nach diesen wesentlich günstigeren Konditionen wurden bisher die Großveranstalter in Deutschland abgerechnet. Jetzt wendet die GEMA diesen Tarif auch bei den Kleinveranstaltern an und begibt sich damit ins finanzielle Risiko für den Künstleraufbau im kleinen und mittleren Konzertbereich! Einschränkend sei darauf hingewiesen, dass Gastrobetriebe, die überwiegend ihren Umsatz mit Essen und Getränken erzielen- d.h. wo der Liveact nur Nebensache ist - von der GEMA nicht unter diesen günstigen Tarif eingruppiert werden.

Berechnungsgrundlage ist nunmehr in erster Linie das erzielte Eintrittsgeld einer Veranstaltung! Gemäß U-K-Tarif berechnet die GEMA bei Konzerten bis 2.000 Besuchern zukünftig nur noch 5 % von der Bruttoeinnahme. Dieser Abgabesatz ist jedoch erst ab 2014 gültig. Zur Einführung wird 2011 nur ein Satz von 3,5 % berechnet und dann bis 2014 jährlich um 0,5 % angehoben. Fallen Werbe- oder Sponsoreneinnahmen an, werden diese mit einem Aufschlag von 0,35 % abgegolten!

Dieser Satz von 3,5 % ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 gültig. Konzertveranstalter, die dies bislang noch nicht so abgerechnet haben, rät das Rock.Büro SÜD, sich umgehend mit ihrer zuständigen GEMA-Bezirksdirektion in Verbindung zu setzen. Wunsch der GEMA ist eine monatliche Meldung der Konzertveranstaltungen, nach Absprache soll auch eine Vierteljahresmeldung möglich sein, so der Bayerische Rockintendant Bernd Schweinar.

Zusätzlich gewährt die GEMA auf den U-K-Tarif einen 20 prozentigen Gesamtvertragsnachlass für Mitglieder von Verbänden, die mit der Verwertungsgesellschaft einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben. Und es können weiterhin Kontingentverträge/Jahrespauschalverträge mit einer zusätzlichen Rabattstaffelung abgeschlossen werden.

Abschließend noch der Hinweis, dass diese Konditionen nur für reine Konzertveranstaltungen (bei üblicher Selbstbedienung bzgl. Getränke/Snacks) Gültigkeit haben und nicht gelten für Disco oder sonstige Tanzveranstaltungen. Bei schlecht besuchten Konzerten gilt die übliche Mindestlizenzgebührenregelung; z.B. bis 150 Besucher 21,80 € Mindestgebühr (netto).

Bernd Schweinar, Leiter des Rock.Büro SÜD resümmiert: „Endlich können auch die kleinen Clubs, die die Hauptlast für den Nachwuchsaufbau von Livekünstlern in Deutschland leisten, zu den gleich günstigen Konditionen abrechnen, wie bisher nur die Großveranstalter. Dadurch nimmt die GEMA eine große Last von den Schultern der Kleinveranstalter.“

www.gematipps.de

www.veranstalterseminar.de

Entschließung des Bundesrates zur Digitalen Dividende

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 eine Entschließung zur "Digitalen Dividende" gefasst und in der Drucksache 828/10 veröffentlichet:

 

"*Entschließung des Bundesrates zur Digitalen Dividende, insbesondere zur Erstattung von Umstellungskosten durch den Bund, die Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzern in Folge der Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 20. Juli 2009 entstehen *

 

Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 12. Juni 2009 (vgl. BR-Drucksache 204/09 (Beschluss)), der neben der Zustimmung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung unter anderem die an den Bund gerichtete Erwartung zum Ausdruck brachte, dass

 

- der Erlös aus der Versteigerung der Frequenzen von 790 - 862 MHz zur Deckung der Kosten eingesetzt werde, die Rundfunksendeunternehmen, Sekundärnutzern und Kultur- und Bildungseinrichtungen bzw. den sie tragenden Kommunen und Ländern aus der notwendigen technischen Umstellung entstehen,

 

- vor der tatsächlichen Frequenzvergabe und Nutzung der Digitalen Dividende eine befriedigende Lösung der Störproblematik für drahtlose Produktionsmittel sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Rundfunkübertragung aufgezeigt wird und

 

- diese und weitere Fragen im Benehmen mit den Ländern in einer über das übliche Anhörungsverfahren hinausgehenden Weise geklärt werden.

 

Der Bundesrat erinnert ferner an die bei dieser Beschlussfassung abgegebene Protokollerklärung des Vertreters der Bundesregierung, wonach der Bund die Kosten, die sich nachweislich aus notwendigen Umstellungen bis Ende des Jahres 2015 bei denjenigen ergeben, die die Frequenzen 790 - 862 MHz bisher nutzen, Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzer, insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, in angemessener Form tragen werde.

 

Der Bundesrat geht davon aus, dass die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten mit mindestens 700 Millionen Euro zu beziffern sind. Der Bundesrat kritisiert, dass der Bund diesen Kostenansatz in den Verhandlungen mit den Ländern nicht anerkannt hat und lediglich bereit ist, einen Entschädigungsfonds für die bisherigen Frequenznutzer mit maximal 130 Millionen Euro auszustatten. Angesichts des für diese Frequenzen erzielten Versteigerungs-erlöses von ca. 3,6 Milliarden Euro hält der Bundesrat diese Summe nicht für angemessen, um die im Bundesrat am 12. Juni 2009 abgegebene Zusage des Bundes zu erfüllen.

 

Der Bundesrat geht davon aus, dass der Bund eine Aufstockung der Mittel vornimmt, sobald erkennbar wird, dass die bereitgestellten Mittel vor Ende 2015 ausgeschöpft werden.

 

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, nunmehr kurzfristig Verfahrensrichtlinien zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kostenerstattung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erlassen, die den vom Bundesrat erwarteten fairen Nachteilsausgleich für bisherige Frequenznutzer sicherstellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die besonderen Interessen der unterschiedlichen Nutzergruppen, beispielsweise unterschiedliche Nutzungsdauern bei gewerblichen und nicht-gewerblichen Mikrofonnutzern, berücksichtigt werden. Der Bundesrat fordert die Bundregierung dazu auf, die Länder an der Ausarbeitung dieser Richtlinien zu beteiligen.

 

Der Bundesrat kritisiert darüber hinaus, dass der Bund die Nutzung der betroffenen Frequenzen für Zwecke der drahtlosen breitbandigen Internetversorgung jetzt ermöglicht, ohne dass die im Beschluss des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 204/09 (Beschluss)) benannte Störproblematik gelöst ist. Der Bundesrat bekräftigt seine Forderung, dass der Bund sicherzustellen hat, dass die drahtlose breitbandige Internetversorgung nicht zu Nachteilen etwa für die digitale Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk führt."

Erfolgreiche ISO-9001-Zertifizierung für Neptunus

Erfolgreiche ISO-9001-Zertifizierung für Neptunus

Qualität und Kundenzufriedenheit waren laut eigener Aussage schon immer Kerntugenden bei Neptunus. Die gerade absolvierte Zertifizierung gemäß ISO 9001:2008 liefere dafür die offizielle Bestätigung, heißt es.

 

ISO 9001 ist die internationale Norm für Qualitätsmanagementsysteme. Sie legt den Fokus auf die Kundenzufriedenheit und dessen kontinuierliche Optimierung. Dazu Dorrie Eilers, Direktorin von Neptunus (Bild): „Wir haben der Verbesserung unserer Betriebsprozesse immer schon viel Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei steht an erster Stelle, den Anforderungen des Kunden so umfassend und gut wie möglich gerecht zu werden. Mit dem ISO-9001:2008-Zertifikat wurde jetzt offiziell dokumentiert, dass unser Qualitätsmanagementsystem funktioniert. Darauf sind wir sehr stolz."

 

Neptunus hat Filialen in ganz Europa und ist im Spitzensegment des Veranstaltungsmarktes tätig. Die deutsche Niederlassung hat ihren Sitz in Düsseldorf. Die Entwicklung und Herstellung von Zelten und temporären Gebäuden wird komplett im eigenen Unternehmen durchgeführt.

 

www.neptunus.eu

Movecat Lastmesssysteme berücksichtigen SQP2 der IGVW

Movecat Lastmesssysteme berücksichtigen SQP2 der IGVW

Mit dem neuen Standard SQP2 für Elektrokettenzüge hat die Interessengemeinschaft der Veranstaltungswirtschaft IGVW den Nachfolger zum VPLT SR 2.0 Standard vorgestellt. Die IGVW wird getragen von den Verbänden DTHG, EVVC, Famab und VPLT. Der SQP2-Standard soll das Qualitätsniveau von Dienstleistungen in der Veranstaltungswirtschaft definieren. Er entstand unter Mitwirkung der DUGV und der Sicherheitsingenieure der Rundfunk- und Fernsehanstalten.

 

Gemäß dem im April 2010 veröffentlichten SQP2-Standard sind für unbestimmte Lastsysteme in Verbindung mit Elektrokettenzügen Lastmesseinrichtungen erforderlich, wenn die Gefahr der Überlastung einzelner Komponenten des Lastsystems oder der Anschlagpunkte besteht. Als statisch unbestimmte Lastsysteme gelten beispielsweise Streckenlasten an mehr als zwei Elektrokettenzügen, Flächenlasten an mehr als drei Elektrokettenzügen und geführte Lasten, wie sie an Towersystemen üblich sind.

 

Um den Anforderungen des Standards gerecht zu werden, bietet Movecat mit den Lastmesssystemen LMS-M mobile und flexible Lösungen an, die sich sowohl als eigenständige Lastmesssysteme zum Überwachen einzelner Punkte oder Antriebe als auch in Verbindung mit den Kettenzugcontrollern der MPC I-Serien von Movecat als erweiterte Sicherheitslösung einsetzen lassen.

 

Die Movecat LMS-M Lastmesssysteme wurden als Ergänzung zu den D8-/D8 Plus- und C1-Kettenzügen entwickelt. Sie bestehen aus einem robusten Aluminiumgehäuse mit zwei drehbaren Ringösen. Die LMS-M-Systeme lassen sich an beliebiger Stelle in den Last- oder Kraftstrang einhängen und ermitteln in Echtzeit volldynamisch die effektiven Zugkräfte. Ein integrierter Verstärker sendet das Messsignal zum Controller zur Auswertung und Weiterverarbeitung. Die Auslegung des Messbereichs erfolgt so, dass immer die volle Nennlast inklusive der Sicherheiten für das Eigengewicht des Kettenzugs und eventuelle Überlastzustände ausgewertet werden können. Mit dem integrierten Kalibrier- und Prüfsystem entspricht es – in Abhängigkeit von der Controllerkonfiguration – sogar den strengen Anforderungen der SIL 3/EN 61508.

 

Der mobile Handcontroller LMS-LRC1 dient der Aufnahme, Umrechnung, Skalierung und Darstellung von Messsignalen aus den Movecat LMS Lastsensoren. Die Darstellung erfolgt über eine mehrstellige LCD-Anzeige, die sowohl Last- und Spitzenwerte als auch Funktionen zeigt. Dafür sind bis zu acht LMS-Sensoren anwählbar. Akkubetrieb und eine kompakte Ausführung prädestinieren das Gerät für mobile Anwendungen. Mit dem LMS-LRC1 lassen sich sowohl reale Lasten temporär an einzelnen Punkten oder auch reine Anhängelasten ermitteln. Der Controller kann auch für Langzeitmessungen in Verbindung mit einem PC eingesetzt werden. Dafür ist der Handcontroller mit einer RS232-Schnittstelle inklusive Software ausgestattet.

 

 

Die Lastmesssysteme stehen in diversen Ausführungen von 250 kg bis 3.000 kg Nennlast zur Verfügung.

 

www.thinkabele.de

Arbeitsschutz mit Branchenkenntnis als rundes Angebot

Die Betreuung als Fachkraft für Arbeitssicherheit vereint mit dem fundierten Wissen und der Erfahrung aus über 30 Jahren in der Veranstaltungsbranche bietet Falco Zanini jetzt allen interessierten Firmen und Selbständigen an. Spektakuläre Unfälle in der Branche und die Belastungen im Arbeitsalltag zusammen mit einem immer komplexer werdenden Regelwerk zum Arbeitsschutz verunsichern so manchen Kollegen und Unternehmer. Im staatlichen und institutionellen Arbeitsschutzrecht finden sich außerdem einige direkte Verpflichtungen an den Unternehmer, beginnend z.B. bei der Pflicht, die Arbeitsbedingungen nach diversen Vorgaben zu beurteilen und daraus Maßnahmen abzuleiten bis hin zu konkreten Forderungen nach beauftragten Personen und regelmäßigen Vorgängen.

 

Mit dem richtigen Blick für die Bedürfnisse und Realitäten der Veranstaltungsbranche bietet Falco Zanini jetzt seine Tätigkeiten an - von der Betriebsbegehung über die Gefährdungsbeurteilung bis zur Erstellung eines Arbeitsschutz-Management-Systems (AMS) für den Betrieb. Ebenso kann er Firmen und Veranstalter als „geeigneter Koordinator" nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Baustellenverordnung (SiGeKo) beraten.

 

Falco Zanini ist per Mail unter falco.zanini@onlinehome.de erreichbar.

Deutscher Musikrat unterstützt die Urheber

Anlässlich seiner diesjährigen Mitgliederversammlung hat der Deutsche Musikrat am 17.10.2009 in Berlin eine Resolution zum Thema „Digitalisierung – ohne Urheber keine Kreativität" verabschiedet. Darin sprachen sich die im größten Dachverband für alle Bereiche des Musiklebens bundesweit organisierten Mitglieder und somit mehr als 90 länderübergreifende Fachverbände sowie die 16 Landesmusikräte einstimmig für die Stärkung´des Urheberrechts am Kreativstandort Deutschland aus.

 

Der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Medien, Hans-Joachim Otto MdB, betonte in seinem Grußwort vor der Mitgliederversammlung: „Dieser Zeitgeist, der das Urheberrecht als konservatives Relikt der analogen Ära diskreditiert, will unter dem Deckmantel der Innovation die Rechte der Künstler und ihrer Partner zugunsten ungehinderter Werknutzung im Internet in Frage stellen. Ich setze mich deshalb auch persönlich dafür ein, dass das Urheberrecht nicht in die Defensive gerät."

 

Hans-Joachim Otto erteilte in diesem Zusammenhang dem seit kurzem viel diskutierten Modell einer „Kulturflatrate" mit dem Vergleich als sogenannte Kultur-GEZ aus ordnungs- und kulturpolitischer Sicht eine deutliche Absage.

 

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA und Vorsitzender des Fachausschusses Urheber des Deutschen Musikrates erklärte: „Wir freuen uns, den intensiven Dialog zu Wert und Schutz des geistigen Eigentums mit starker Stimme fortzusetzen." Dazu wolle man die Neuausrichtung der Bundespolitik als Chance ergreifen – gemeinsam mit dem Deutschen Musikrat unter der Leitung seines wiedergewählten Präsidenten Prof. Martin Maria Krüger.

 

www.gema.de

Prüfstelle mahnt Veranstaltungssicherheit an

Vor dem Hintergrund der schweren Unfälle beim Aufbau für das Madonna-Konzert in Marseille und beim Countrymusic-Festival in Edmonton (Kanada), weist die Deutsche Prüfstelle für Veranstaltungstechnik (DPVT) auf die besonderen Gefahren bei Veranstaltungen hin. Bei beiden Konzerten gab es Tote und Verletzte bei Technikern und Publikum. Auch die deutsche Band „Scorpions" entging vor kurzem nur knapp einem Unglück, als ihre Bühne in Nowosibirsk (Sibirien) nur wenige Stunden vor einem „Monsters-of Rock"-Konzert unter der Last des Equipments zusammenbrach. „Veranstaltungen werden immer schneller und immer größer, bei gleichzeitig enormem Kostendruck", stellt DPVT-Geschäftsführer Konrad Kraemer fest. „Zudem wird die Licht-, Ton- und Bühnentechnik immer aufwändiger. Dadurch steigt das Gefährdungspotential ständig an." Dabei ist es nach Einschätzung von Fachleuten völlig egal, ob die Bühne in Marseille oder München, in Nowosibirsk oder in Nürnberg steht.

 

Auch Veranstaltungstechnik-Aufbauten für Messen, TV-Shows oder DAXHauptversammlungen seien betroffen, so Florian von Hofen, Geschäftsführer des Branchenverbandes VPLT (Verband für Professionelle Licht-, Ton und Veranstaltungstechnik e.V.). „Wir hängen heute tonnenschwere Lasten für Beleuchtung und Beschallung in die Decken unserer Veranstaltungsräume. Da können schon kleine Fehler eine fatale Wirkung entfalten."

 

Veranstaltungen in Deutschland seien vor Unfällen keineswegs gefeit, denn die Technik sei heute weltweit „globalisiert". Immerhin gibt es hierzulande aber ein System, mit dem sich die Veranstaltungstechnik-Dienstleister ihre Qualität zertifizieren lassen können. Dafür kommen Sachverständige in die Firmen und zu deren Veranstaltungen, prüfen nach einem einheitlichen Standard den Zustand des Equipments, interne Abläufe, Qualifikation der Mitarbeiter, Arbeitssicherheit sowie die Einhaltung von Normen und Vorschriften.

 

„Wer dieses Zertifikat erlangt, gibt seinen Kunden eine klare Botschaft: Wir nehmen unseren Job ernst und investieren in Qualität und Sicherheit", meint Nico Ubenauf, Vorstand der Satis&Fy AG aus Karben bei Frankfurt. Satis&Fy war einer der ersten deutschen Dienstleister, die nach einem mehrwöchigen Zertifizierungsprozess das Prüfstellen-Zertifikat der DPVT erhielten. „Auch wir als Unternehmen haben von den Erkenntnissen profitiert, die wir während der Zertifizierungsphase gewonnen haben. Noch wichtiger aber ist: Unsere Kunden haben jetzt eine eindeutige und unbestechliche Entscheidungshilfe, wenn sie ihren Veranstaltungstechnik-Dienstleister auswählen", freut sich der Unternehmer.

 

Unisono fordern die Branchenvertreter ihre Auftraggeber auf, sich nicht nur am Preis, sondern zuerst an Qualität und Sicherheit zu orientieren. „Dann bleiben uns solche Tragödien hoffentlich erspart", so von Hofen. Die DPVT - Deutsche Prüfstelle für Veranstaltungstechnik wurde bereits 2004 gegründet, um die Sicherheit von Produkten und Produktionen in der Veranstaltungswirtschaft zu verbessern. Sie wird maßgeblich unterstützt von der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (igvw), hinter der die Branchenverbände EVVC, DTHG, FAMAB und VPLT stehen.

 

www.dpvt.org

www.evvc.org

www.dthg.de

www.famab.de

www.vplt.org

Konzertveranstalter propagieren falsche Zahlen

Pünktlich zum Ende der Zeichnungsfrist für die Öffentliche Petition auf der Website des Deutschen Bundestags streuen der Verband der Deutschen Konzertdirektionen (VDKD) und der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) in ihrer aktuellen Presseinformation erneut falsche Rechenbeispiele, grobe Schätzungen und irrige Behauptungen. Fälschlich ist darin von exorbitanten Forderungen im Zusammenhang mit den Tarifanpassungen der GEMA die Rede.

 

Bereits am 10.7.2009 bezog die GEMA im Rahmen eines Pressegesprächs in der Münchner GEMA-Generaldirektion Stellung zu den vielfältigen Fragen und den lancierten Fehlinformationen in Verbindung mit der Öffentlichen Petition. Eine Reihe von Irrtümern, die hinsichtlich der GEMA-Tarife und -Abrechnungsmodelle bestanden, konnten aufgeklärt und den anwesenden Journalisten erläutert werden.

 

Die von der GEMA vorgenommene Tarifanpassung betrifft nur Konzerte der Unterhaltungsmusik, die von Gastspielunternehmen, Tourneeveranstaltern und Großhallenbetrieben, also von professionellen Konzertveranstaltern, durchgeführt werden. Mit der ab dem 1.2.2009 im Bereich der Unterhaltungsmusikkonzerte eingeführten, schrittweise auf 6 Jahre gestaffelten Tariferhöhung hat die GEMA eine notwendig gewordene Anhebung ihrer Vergütungssätze umgesetzt. Die Urheber waren zuvor an den stetig wachsenden Umsätzen der Konzertwirtschaft nicht angemessen beteiligt worden. Für Mitglieder der Verbände der Konzertwirtschaft bedeutet die Anpassung der Tarife der letzten Stufe im Jahre 2014 eine Nettovergütung in Höhe von 8%.

 

Die Einschätzungen der Konzertveranstalter, dass die Tariferhöhung der GEMA 600% oder gar mehr betragen würde, sind schlichtweg falsch. Selbst wenn man sämtliche Erhöhungen der nächsten Jahre kumuliert betrachtet, was weder rechnerisch sinnvoll noch wirtschaftlich von Bedeutung ist, wird dieser Wert nicht erreicht.

 

Die nachfolgenden konkreten Rechenbeispiele zeigen dies im Einzelnen auf: Für Konzerte mit bis zu 3.000 Besuchern beträgt die Erhöhung in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr 2,56%. Die aktuelle Nettovergütung (2009) beläuft sich auf 1,92% der Bruttoumsätze. Für ein von einem professionellen Konzertveranstalter durchgeführtes Rockkonzert mit einem Eintrittspreis von € 23,00 und 1.300 Besuchern bedeutet dies eine Beteiligung der kreativen Urheber von € 0,44 je Besucher.

 

Am stärksten von der Erhöhung betroffen sind Konzerte der Größe 3.001 bis 15.000 Besucher. Hier beginnt die Erhöhung in diesem Jahr mit einer prozentualen Änderung von 28,17% im Vergleich zum Vorjahr (aktuelle Nettovergütung: 1,92% der Bruttoumsätze). In 2014 wird diese Gruppe eine Erhöhung der effektiven Vergütungssätze von 36,99% verglichen mit 2013 erfahren. Die Nettovergütung beträgt in der Endstufe 2014 8% der Bruttoumsätze. Die Angaben beziehen sich auf die in der Praxis vorkommenden Varianten, enthalten also die üblicherweise eingeräumten Nachlässe einschließlich des Gesamtvertragsnachlasses.

 

Eine Beteiligung an Merchandising-Einnahmen ist seitens der GEMA nicht Gegenstand der Verhandlungen. Der Tarif für Kleinveranstalter und Clubs hat sich seit Jahrzehnten nicht geändert. Der Tarif, den die GEMA einvernehmlich mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. gefunden hat, berücksichtigt lediglich die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die Inflation.

 

„Bei dem Tarif für Großveranstaltungen jedoch möchten wir im Interesse unserer Mitglieder endlich das Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Veranstalters und denen der Urheber aufbrechen", so Prof. Dr. Jürgen Becker, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Mit den heutigen populistischen Aussagen gegen die GEMA leisten die Konzertveranstalter keinen qualifizierten Beitrag in der Diskussion um die Tariferhöhung." Mit der Tarifauseinandersetzung zwischen der GEMA und den Konzertveranstaltern befasst sich derzeit die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt. Eine Entscheidung dazu wird in diesem Jahr erwartet.

 

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Erste zwei Unternehmen der Veranstaltungstechnik nach neuem Standard SR 6.0 zertifiziert

Erste zwei Unternehmen der Veranstaltungstechnik nach neuem Standard SR 6.0 zertifiziert
Erste zwei Unternehmen der Veranstaltungstechnik nach neuem Standard SR 6.0 zertifiziert

Gleich zwei Unternehmen nahmen auf der diesjährigen Showtech in Berlin Urkunden entgegen, die sie als zertifizierte Unternehmen nach dem neu geschaffenen Branchenstandard SR 6.0 ausweisen. Seit April können sich Unternehmen der Veranstaltungstechnik von der Deutschen Prüfstelle für Veranstaltungstechnik (DPVT) nach diesem Standard zertifizieren lassen. Als bundesweit erste Unternehmen haben satis&fy aus Karben und die Lightcompany aus Neuss das Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen. DPVT-Geschäftsführer Konrad Kraemer überreichte die Zertifikate an Nico Ubenauf, Vorstand satis&fy, und Peter Nellen, Geschäftsführer Lightcompany.

 

„Mit diesen beiden Unternehmen haben wir zwei namhafte Vertreter der Veranstaltungsbranche zertifiziert", freut sich Konrad Kraemer. „Gleich nach der Bekanntgabe dieser neuen Zertifizierungsmöglichkeit haben sich satis&fy sowie die Lightcompany bei uns gemeldet und Interesse bekundet." Mit der Zertifizierung weisen die Unternehmen nach, dass ihre Dienstleistungen den branchenspezifischen Anforderungen des Standards SR 6.0 entsprechen.

 

„Für uns als technischer Eventdienstleister sind Sicherheit und Qualität schon immer unser höchstes Gebot im Umgang mit unseren Kunden", erklärt Nico Ubenauf, Vorstand der satis&fy AG. „Ein einheitlicher Standard ist für unsere Branche dringend erforderlich." Die DPVT zertifiziert Unternehmen der Veranstaltungstechnik nach dem neu geschaffenen Standard und ermöglicht damit die unabhängige Bewertung eines Unternehmens mit einem Höchstmaß an Objektivität.

 

Da die Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik sehr vielfältig sind, unterscheidet der Standard SR 6.0 nach verschiedenen Zertifizierungsprofilen. Er berücksichtigt zum einen den Dienstleistungstyp eines Unternehmens und zum anderen die Kategorie der angebotenen Technik. Die aktuell zertifizierten Unternehmen gehören beide zum Standard-Dienstleistungstyp A, also zu den Veranstaltungstechnik-Dienstleistern, die mit eigenem Fachpersonal und eigenem Equipment Veranstaltungen planen und ausführen.

 

Bei satis&fy sind die Kategorien Lichttechnik, Tontechnik, Videotechnik, Dekorationsbau und Ausstattung sowie Traversensysteme und Rigging zertifiziert. Bei der Lightcompany weist die Prüfplakette die Kategorien Lichttechnik, Tontechnik, Bühnen- und Tribünenbau sowie Traversensysteme und Rigging als dem Standard entsprechend aus.

 

„Bei der Vielzahl von Anbietern im Eventbereich ist es für Agenturen, Messebauer oder Konzertveranstalter sehr schwer geworden, den richtigen Partner für die eigene Veranstaltung zu finden. Das DPVT Prüfsiegel schafft Transparenz und hilft unseren Kunden – auf Basis einer unabhängigen Qualitätsprüfung – eine Entscheidung zu treffen. Der Event soll schließlich zu einem positiven Erlebnis werden", sagt Peter Nellen, Inhaber und Geschäftsführer der Lightcompany GmbH.

 

Momentan befinden sich noch fünf weitere Unternehmen im Zertifizierungsprozess. Für die kommenden 18 Monate rechnet die DPVT mit 25 bis 30 Unternehmen, die ihre Leistungen prüfen lassen.

 

Neben großen Unternehmen sieht die DPVT vor allem für kleinere Firmen die Chance und auch die Notwendigkeit, sich mit dem Prüfsiegel Kunden zu sichern und neue akquirieren zu können. Nico Ubenauf von der satis&fy AG bestätigt diese Einschätzung: „Ich empfehle vor allem den vielen selbstständigen Technikern die Zertifizierung nach dem Standard-Dienstleistungstyp C. Wir als Unternehmen können so direkt sehen, welche Qualifizierungen der jeweilige Techniker nachweislich mitbringt. Wir werden in einigen Jahren das Zertifikat Typ C zur Voraussetzung für die Buchung unserer Techniker machen."

 

Im Bild von links: Dipl. Ing. Cay Grossigk, Leiter Zertifizierungsstelle DPVT, Uwe Buhrdorf, Vertreter der satis&fy AG, und Konrad Kraemer, Geschäftsführer der DPVT.

Urteil gegen RapidShare

Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com" per Urteil, ca. 5000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.

 

Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwändige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.

 

Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige. Das Gericht stellte zudem fest, dass die von „rapidshare.com" - und anderen Sharehostern - angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern.

 

www.gema.de

Petition in Sachen GEMA

Die im Internetportal des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Diskussion eingestellte öffentliche Petition zur GEMA sorgt zurzeit in Internetforen für intensiven Austausch und kontroverse Diskussionen. Einige der diesbezüglich verbreiteten Botschaften enthalten allerdings Fehlinformationen, die in der Öffentlichkeit zunehmend zu Irritationen führen.

 

Eine öffentliche Petition bietet die Möglichkeit, die Mitwirkung der Bevölkerung an der Arbeit des Bundestages weiter zu verbessern und den Abgeordneten das Meinungsspektrum der Wähler zu einem bestimmten Anliegen noch schneller zu vermitteln. Eine Petition wird in jedem Fall - unabhängig von der Zahl der Mitzeichner -vom Petitionsausschuss bearbeitet. Anderslautende Behauptungen, wie sie am Rande der Petitionen zum Thema „GEMA" im Internet kursieren, sind schlicht und einfach falsch.

 

Die im Internetportal des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Diskussion eingestellte öffentliche Petition bestätigt die Legitimation der GEMA als Vertretung der Musikurheber und befürwortet deren Aufgaben und Funktion, während sich die Kernforderung zugleich auf eine Neuausrichtung der GEMA bezieht. Diese Forderung deckt sich mit den Zielen der neuen Unternehmensstrategie, die von Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, seit seiner Berufung in den GEMA-Vorstand konsequent umgesetzt wird.

 

Den Bedürfnissen der Kleinveranstalter kommt die GEMA durch eine Vielzahl von Spezialtarifen und Sondernachlässen auf vielen Ebenen bereits nach. Um für noch mehr Transparenz zu sorgen, wurden die unterschiedlichen Nachlässe zusammengefasst und veröffentlicht und sind auch unter www.gema.de online für jeden Veranstalter abrufbar.

 

Besonders im Nachwuchsbereich hat die GEMA im Frühjahr 2009 ihr mehrstufiges Konzept zur Nachwuchsförderung offiziell vorgestellt. Dr. Harald Heker: "Wir befinden uns in dem Bestreben um mehr Transparenz und Dialogfähigkeit auf einem guten Weg. Ich lade unsere Mitglieder nochmals herzlich ein, das Gespräch mit uns auch während der dreitägigen Mitgliederversammlung ab dem 22. Juni 2009 in München zu suchen."

 

Im Interesse ihrer Mitglieder wird die GEMA weiterhin für angemessene Tarife kämpfen. So waren die Urheber bislang an den stetig wachsenden Umsätzen der Konzertwirtschaft nicht angemessen beteiligt. Mit der ab dem 01.02.2009 im Konzertbereich eingeführten, schrittweise auf sechs Jahre gestaffelten, Tariferhöhung hatte die GEMA zu Jahresbeginn die ausstehende Anhebung der Vergütungen umgesetzt. Für die Mitglieder der Verbände der Konzertwirtschaft bedeutete das konkret eine Nettovergütung in Höhe von 8 %. Betroffen hiervon sind ausschließlich die Tarife U-K und VK.

 

Hierzu Dr. Harald Heker: „Wer sich die Erhöhung der Einzeltarife genauer ansieht, stellt fest, dass die moderate und stufenweise Erhöhung innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren, keinesfalls der von den Veranstaltern genannten "600% Erhöhung" entspricht. Die vielzitierten "kleinen Clubs" sind von den Tariferhöhungen nicht betroffen, da der für diese Veranstaltungen geltende Tarif nicht erhöht wurde."

 

Im Interesse ihrer Mitglieder überprüft die GEMA regelmäßig ihre Tarife und inwieweit diese angemessen sind. Im Bereich der Konzerttarife – insbesondere im Vergleich mit den Konzerttarifen im Ausland – war dies schon lange nicht mehr der Fall. Deshalb hat sich die GEMA im Februar dieses Jahres, nach monatelangen erfolglosen Verhandlungen mit den Konzertveranstaltern entschlossen, die Tarife zu erhöhen.

 

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Lieberberg setzt sich vor Gericht gegen Ticket-Reseller Ventix durch

Lieberberg setzt sich vor Gericht gegen Ticket-Reseller Ventix durch

Hamburg/München. Die Marek Lieberberg Konzertagentur und die beiden Veranstalterverbände Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) und Verband der Deutschen Konzertdirektionen (VDKD) haben einen gerichtlichen Erfolg gegen den Ticket-Schwarzmarkt erzielt: Das Landgericht München hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Internet-Ticketportal Ventix der Firma Smartfox Media den Handel mit Tickets untersagt, die Smartfox im "Schleichbezug" direkt aus dem Vertriebssystem der Konzertagentur "erwirbt oder durch Dritte erwerben lässt", so die Verbände.

 

Das Verfahren vom 6. Mai dieses Jahres lief im Zusammenhang mit der aktuellen Depeche-Mode-Tournee "Tour Of The Universe". Bei den Verkäufen über die Vorverkaufsstellen des einzig autorisierten Ticketvermarkters CTS Eventim wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Konzertagentur der gewerbliche Weiterverkauf der Konzertkarten für diese Tournee ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch hatte Smartfox nach Beginn des offiziellen Vorverkaufs große Kartenkontingente zu stark überhöhten Preisen für die Konzerte der "Tour Of The Universe" im Internet angeboten. Der Veranstalter hatte sich mit einer Einstweiligen Verfügung dagegen zur Wehr gesetzt, die bezüglich der im Wege des Schleichbezugs erworbenen Karten nun vom Landgericht München bestätigt wurde.

 

Die Verbände hatten die Marek Lieberberg Konzertagentur, die die Deutschland-Konzerte der Band exklusiv veranstaltet, in dem Verfahren unterstützt. VDKD-Justitiar Prof. Dr. Johannes Kreile erläutert: "Zahlreiche kommerzielle Ticketbörsen handeln auf Kosten der Fans und der Künstler, indem sie Karten zu stark überhöhten Preisen anbieten und für eine künstliche Verknappung sorgen. An diesen Mehreinnahmen sind weder die Künstler noch die Konzertveranstalter, welche das unternehmerische Risiko tragen, beteiligt und Fans können sich angesichts überteuerter Eintrittkarten nicht unbedingt den Besuch weiterer Konzerte erlauben. Beide Verbände, idkv und VDKD, setzen sich vor diesem Hintergrund bereits seit längerem für faire und publikumsfreundliche Ticketpreise ein."

 

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Smartfox Eintrittskarten für Konzerte der Depeche Mode Tournee unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht selbst oder durch Dritte von offiziellen Vorverkaufsstellen erworben hat beziehungsweise hatte erwerben lassen. Smartfox habe damit gezielt und wettbewerbswidrig das Vertriebskonzept der Marek Lieberberg Konzertagentur behindert.

 

Bereits im September 2008 hatte der BGH in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Tickethändler, die unter Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht Karten von autorisierten Vorverkaufsstellen erwerben, um diese, auch gegen die AGB des Veranstalters, gewerblich weiter zu veräußern, einen wettbewerbswidrigen "Schleichbezug" begehen.

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellte das LG München nun zudem klar, dass nach seiner Auffassung für die Frage eines unlauteren Schleichbezugs entscheidend sei, ob die Eintrittskarte vom ersten Käufer trotz ihm bekannter entgegenstehender AGB mit der Absicht des gewerblichen Weiterverkaufs erworben wurde. Der Verkauf so erworbener Karten sei wettbewerbswidrig, unabhängig davon, ob der Dritte sie anschließend selbst oder über ein Ticketportal verkaufe.

 

Gegen dieses Urteil kann Smartfox Media Berufung einlegen.

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch greift auch bei Sharehostern

Der neu geschaffene zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Urheberrechtsverletzungen im Internet greift auch bei illegalen Musikangeboten auf so genannten Sharehostern, die zunehmend als Alternative zu Tauschbörsen genutzt werden. Mehrere Nutzer wurden bereits abgemahnt, weil sie urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Sharehostern zum Download angeboten hatten. Nach dem rechtswidrigen Hochladen eines noch unveröffentlichten Albums führte die Staatsanwaltschaft München Anfang des Jahres bei einem dieser Nutzer auch eine Hausdurchsuchung durch.

 

 

„Einmal mehr wird ein an sich sinnvoller Service für die illegale Verbreitung von Musik, Filmen, Hörbüchern, Software oder Games missbraucht", sagte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie: „Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte über Sharehoster bereitstellt, muss mit erheblichen juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen."

 

 

Allein in Deutschland wurden seit 2004 über 100.000 Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen bei Musik eingeleitet. Die Zahl der illegalen Downloads ist seitdem von über 600 Millionen auf rund 300 Millionen zurückgegangen. Allerdings kommen auf einen legal verkauften Song im Netz immer noch rund acht illegale Musikdownloads. „Statt eines solch harten Vorgehens würden wir zunächst lieber Warnhinweise versenden, wie dies z.B. in Frankreich geplant ist", so Michalk weiter.

 

 

www.musikindustrie.de

GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen BeamDVD

Die GEMA ist erfolgreich gegen den Online-Dienstbetreiber BeamDVD GmbH gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Köln hat am06.02.2009 eine einstweilige Verfügung gegen BeamDVD verhängt und verbietet dem Video-on-Demand-Dienst damit sowohl, Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen als auch, sich als "GEMA-Partner" oder "garantiert legaler Service" zu bezeichnen.
Die Nutzer des Dienstes können sich Filmtitel auf der Internetseite www.beamdvd.de aussuchen und über die Internetverbindung ansehen oder herunterladen. Der Dienstbetreiber hat unter anderem bekannte deutsche Filme wie etwa "Das Wunder von Bern" oder "Deutschland - ein Sommermärchen" in seinem kostenpflichtigen Angebot. GEMA-Mitglieder haben die Musik für diese Filme komponiert, wodurch Rechte aus dem unmittelbaren GEMA-Repertoire berührt werden.
Die BeamDVD GmbH hat ihren Dienst bei der GEMA als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus Sicht der GEMA muss für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die BeamDVD GmbH bezeichnet ihren Dienst als „erste echte Online-Videothek". Der Nutzer „miete" eine DVD, die zu ihm nach Hause „gebeamt" werde. Das bedeutet, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, die er in einen DVD-Player oder das DVD-Laufwerk eines Computers einlegt und abspielt. Stattdessen kann er den Film auf seinen Abruf hin über das Internet binnen weniger Sekunden als Datei auf seinen Rechner übertragen und wiedergeben. Die BeamDVD GmbH bezeichnet sich außerdem auf ihrer Website ohne Erlaubnis der GEMA an mehreren Stellen als „GEMA-Partner" und unter Abbildung des GEMA-Logos als "GEMA-Partner - garantiert legaler Service". Das Gericht schließt sich mit seinem Beschluss vom 06.02.2009 der Auffassung der GEMA an. Die einstweilige Verfügung wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 bei Zuwiderhandlung angeordnet. „Die GEMA beobachtet die Entwicklung bereits lizenzierter Angebote im Internet sehr aufmerksam, um den Urhebern auch im digitalen Zeitalter eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Musik zu sichern", so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.

www.gema.de

Leonardo da Vinci-Projekt MATRIX: Termine und Fakten

Mit dem Leonardo-da-Vinci-Projekt MATRIX untersucht die Siemens Media Academy europaweit Qualifikationen und personelle Anforderungen in der Event-Branche. Gleichzeitig präsentiert sich das Projekt im Frühjahr im Rahmen von wichtigen Branchenevents. Im Rahmen der EU-Initiative "Leonardo da Vinci", an der sich die Siemens Media Academy gemeinsam mit internationalen Partnern beteiligt, arbeiten die Mitglieder im Projekt MATRIX an der Untersuchung und Optimierung des Bildungsangebotes. Ziel dieser Projektphase ist es, statistische Daten aus ganz Europa für die weitere Arbeit zu erheben, um anschließend Bildungsstandards für die Veranstaltungsbranche zu formulieren. Agenturen, Auftraggeber, Freelancer und Event-Dienstleister werden gebeten, sich an dieser Erhebung zu beteiligen. Der kurze Fragebogen steht im Internet bereit: www.siemens-media-academy.de. Seit Oktober 2003 laufen die Arbeiten am MATRIX-Projekt, das Projekt endet im Frühjahr 2006. Beteiligt daran sind Unternehmen und Institutionen, Theatermacher und Wissenschaftler, Event-Profis und Weiterbildungsspezialisten aus vielen Ländern Europas.

Das MATRIX-Projekt präsentiert sich im Frühjahr 2004 im Rahmen von zwei Branchenevents. Den Anfang bildete die "World of Events" in Wiesbaden. Zur "Prolight + Sound" in Frankfurt am Main (31. März bis 3. April), der weltgrößten internationalen Fachmesse für Veranstaltungs- und Kommunikationstechnik, AV-Produktion und Entertainment, präsentiert Projektleiter Oliver Klein MATRIX im Rahmen eines Kurzvortrags und gewährt Einblicke in die zukünftigen Arbeitsschwerpunkte. Weitere Informationen unter http://www.siemens-media-academy.de.

Siemens Media Academy startet EU-Programm in der Event-Branche

Die Förderung und Etablierung von innovativen Aus- und Weiterbildungsprojekten steht im Mittelpunkt der Brüsseler EU-Initiative "Leonardo da Vinci". Für die Event-Branche beteiligt sich die Siemens Media Academy mit dem Matrix-Konzept an diesem Programm. In den nächsten zweieinhalb Jahren arbeitet die Siemens Media Academy - gemeinsam mit 14 internationalen und nationalen Partnern - an der Entwicklung von Bildungsstandards für die Veranstaltungsbranche. Erstmalig wird so auf europäischem Niveau eine Auseinandersetzung mit der beruflichen Weiterbildung in der Branche erfolgen. Ziel ist es, die Vergleichbarkeit von Bildungsstandards zu fördern und die Zukunftssicherung durch neue Aus- und Weiterbildungsangebote zu unterstützen. Das hohe Innovationspotenzial in den organisatorischen wie technischen Abläufen kennzeichnet die Event- und Veranstaltungsbranche in ganz Europa. Doch welche weiteren Anforderungen muss ein entsprechendes Aus- und Weiterbildungsangebot erfüllen? Und wie können Mitarbeiter und Unternehmen gemeinsam davon profitieren? Welche Qualifikationen sind unabdingbar?

"Die Vergleichbarkeit von Berufsbildern und Bildungsstandards bildet ein wesentliches Kriterium für die Mobilität von Menschen und sichert gleichermaßen den berufliche Erfolg und die wirtschaftliche Stabilität", erläutert Uwe Behns, Leiter der Siemens Media Academy, die Hintergründe. "Basierend auf diesen Gegebenheiten stellt sich das Bedarfsspektrum an beruflichen Bildungswünschen und -Erfordernissen sehr unterschiedlich dar", so Uwe Behns. "Hieraus ergibt sich der dringende Bedarf einer Optimierung der Bildungsangebote hinsichtlich Qualität, Aktualität, Flexibilität und Erreichbarkeit persönlicher sowie betrieblicher Qualifizierungsziele."

Bis zum Frühjahr 2006 laufen die Arbeiten am Leonardo da Vinci-Projekt. Beteiligt daran sind Unternehmen und Institutionen, Theatermacher und Wissenschaftler, Event-Profis und Weiterbildungsspezialisten - aus Griechenland, Österreich, Frankreich, Schottland, England, Tschechien und Deutschland. Weitere Informationen sind im Internet verfügbar: http://www.siemens-media-academy.de

Auf gemeinsamen Standard geeinigt

Auf gemeinsamen Standard geeinigt

Frankfurt/M. Drei Düsseldorfer Beschallungsfirmen beschlossen sich auf einen gemeinsamen Standard zu einigen und ihr Vermietmaterial zu standardisieren. Nachdem alle Verstärker auf QSC umgestellt waren und nun über 20 Powerlight 4.0 sowie etliche Powerlight 1.8 und Powerlight 230/236 im Bestand sind, entschlossen sich die Firmen Merz Concept, Medien Technik Stüttgen und Max Stabel zum Erwerb von drei ML3000/32. Mit diesen Pulten ist es möglich, einen guten Teil der anstehenden Aufträge zu erfüllen. Dazu Jens Meinke von Merz Concept: "Die ML3000 ist ein gut funktionierendes, gut klingendes Pult, also gutes Werkzeug für den Tontechniker, noch dazu mit hervorragendem Preis - Leistungsverhältnis. Durch die Standardisierung des Audiomaterials können Aufträge flexibler und effizienter ausgeführt und Systemfehler minimiert werden." Auf dem Foto sind von links nach rechts, Jens Meinke, Max Stabel, Michael Stüttgen, zu sehen.